Vereinssatzung

Satzung des Vereins »Satower Karneval-Verein SATOWIA e.V.«

 
§ 1 Name, Register, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Satower Karneval-Verein SATOWIA e.V« und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Satow.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

  1. Der Zweck des Vereins ist die freiwillige Vereinigung von Interessenten auf dem Gebiet des Karnevals sowie die Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen in der Gemeinde Satow.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum auf traditions- und ortstypisch gebundener Grundlage
  • Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und von anderen Veranstaltungen, die der Förderung und Pflege karnevalistischen und fastnächtlichen Brauchtums dienen.
  • Beratung und Hilfe für seine Mitglieder bei der Vorbereitung und Durchführung der Karnevalsveranstaltungen
  • Wahrnehmung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber der Gemeindevertretung Satow, den Behörden und anderen Institutionen
  • Förderung der Jugendarbeit bei der Pflege und Erhaltung der karnevalistischen Traditionen
  • Bekämpfung bei Auswüchsen bei der Brauchtumspflege und Schutz vor kommerzieller Ausnutzung
  • Kontaktpflege zu anderen Karnevalsgesellschaften, vor allem zu denen des Landkreises Rostock
  • Führung einer Chronik
  • Einbeziehung von Presse, Rundfunk und Fernsehen und sonstigen Medien in die Vereinsarbeit
  • Unterhaltung eines Karnevals-Fundus
  • Durchführung von Arbeitstagungen
  • Teilnahme an Turnieren, Werkstätten und Erfahrungsaustauschen
  • Mitgliedschaft im Karneval-Landesverband Mecklenburg Vorpommern e.V. und im Bund deutscher Karneval e.V.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Jede natürliche Person und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Sobald ein ordentliches Vereinsmitglied durch eigene gewerbliche Vorhaben eine geschäftliche Beziehung mit dem Verein einzugehen beabsichtigt und damit in einen Konflikt mit den Interessen des Vereines geraten könnte, berät der Vorstand über eine Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft. Damit ist eine weiterführende Mitgliedschaft als Fördermitglied nicht ausgeschlossen.
  4. Ehrenmitgliedschaften können verliehen werden.
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung erhoben.

 

§ 5 Fördermitgliedschaft

  1. Statt der ordentlichen Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der ordentlichen Mitgliedschaft wie folgt: 

    a.  Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung.

    b.  Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen – mindestens jedoch in der lt. Beschluss der Mitgliederversammlung geregelten Höhe der Mitgliedsbeiträge.

    c.  Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    d.  Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Wortbeiträge einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins, sie zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, besteht nicht.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Jahresende zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Elferrat als geschäftsführender Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Kassenprüfer

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus 4 Mitgliedern.
  2. Dem Vorstand gehören an                                                                                                                                                              a. der Präsident als Vorsitzenden                                                                                                         b. zwei Vizepräsidenten als stellvertretende Vorsitzende                                                                   c. der Schatzmeister d. weitere Vereinsmitglieder.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereines erfolgt durch den Vorsitzenden, den 1. und den 2. stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu zweit vertreten.
  4. Abweichend von der vorab genannten Regelung, sind beim Online- Banking der Vereinsvorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister jeweils allein vertretungsberechtigt.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder via E-Mail einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ½ der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege einschließlich E- Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Erstellung der Berichte und Buchführung
  5. Organisation und Koordination sowie aktive Umsetzung des Vereinszwecks
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  7. Förderung der Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern
  8. Entscheidung aller Personalfragen
  9. Entscheidungen über die gewerbliche Nutzung von Teilen des Vereinseigentums

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, fernmündlich, via E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
  3. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie kann durch schriftlichen Antrag eines Mitglieds an den Vorstand ergänzt werden, der spätestens eine Woche vor der Versammlung eingehen muss. Der Mitteilung dieser Ergänzung an die Mitglieder vor Beginn der Mitgliederversammlung bedarf es nicht. 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der amtierende Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht, wenn über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll.
  4. Für Satzungsänderungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Ist die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein jedes Mitglied von einem anderen Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  9. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist durch eine vom Versammlungsleiter zu bestimmende Person ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a.  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

    b.  Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

    c.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

    d.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    e.  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    f.   Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 15 Vergütungen an den Vorstand und die Mitglieder 

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  3. Der sich aus § 27 (3) BGB abgeleitete Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit bezieht sich nur auf die originären Vorstandstätigkeiten. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind demgegenüber auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zulässig.
  4. Mitglieder und Vorstandsvorsitzende können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

§ 16 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit in der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Satow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.